Verlassene oder aufgegebene Reben

2. April 2026
Das kantonale Amt für Rebbau teilt mit, dass Reben, welche bis zum 30. April nicht geschnitten wurden als aufgegeben gelten.

Dies erwirkt einen Entscheid zur Verpflichtung der Rodung der Parzelle innert 30 Tagen. Werden die Reben vor Ablauf dieser Frist geschnitten und wieder der Produktion zugeführt, so gelten sie im laufenden Jahr als schlecht gepflegt, ebenso wie Weinberge, die vor dem 30. Juni nicht gefoltert (ausgebrochen) und nicht eingefädelt wurden. Die Trauben aus der Lese dieser Weinberge dürfen nicht als AOC-Qualität eingekellert werden.